AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftssbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Der Einbeziehung abweichender Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Vertragsabschluss und Schriftform

Unsere Angebote sind freibleibend. Die Auftragserteilung kann (fern-)mündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Die Annahme des Auftrages bedarf der Auftragsbestätigung durch SCHMIDT.

Vertragliche Vereinbarungen bedürfen der Textform. Das Gleiche gilt für sonstige Willenserklärungen, Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen sowie den Vorbehalt einer etwaigen Vertragsstrafe. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche Vereinbarung in Textform aufgehoben werden.

§ 3 Überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behät SCHMIDT Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, SCHMIDT erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit SCHMIDT das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen SCHMIDT unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Urheberrechte und Quellcode

SCHMIDT überträgt dem Kunden ausschließlich das Nutzungsrecht an der vertragsgegenständlichen
Software. Darüber hinaus gehende Rechte werden nicht übertragen. Soweit SCHMIDT Urheber der Software ist, verbleibt diese im geistigen Eigentum von SCHMIDT.
Dies gilt auch, wenn die überlassenen Programme sowie das zugehörige Dokumentationsmaterial für den Kunden verändert wird oder wenn der Kunde sie mit eigenen Programmen oder Programmen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
An Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, überträgt SCHMIDT dem Kunden das Nutzungsrecht im vorstehenden Umfang Zug um Zug gegen Begleichung des hierfür geschuldeten Entgeltes. Das Urheberrecht verbleibt bei SCHMIDT. SCHMIDT kann die Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung stellen.
Die Zustimmung ist zu erteilen, soweit kein wichtiger Grund entgegensteht. Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist unzulässig. Das Reverse-Engineering der Software und/oder der Arbeitsergebnisse wird außer in den Fällen des § 69e UrhRG ausdrücklich untersagt.
Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.

§ 5 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Das Pauschalentgelt für Wartungsverträge ist jährlich im Voraus zu entrichten. Nach erfolgter Inbetriebnahme werden die Beiträge bis zum Jahresende anteilig in Rechnung gestellt. Folgebeiträge werden zum 1. Januar des neuen Jahres in Rechnung gestellt, sofern der Besteller dies nicht 3 Monate vor Ablauf des Wartungsvertrages schriftlich kündigt. Bei Änderungen des Auftragsvolumens werden die Beiträge automatisch angepasst und berechnet.

5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 6 Pflichten des Kunden, Datensicherung

Soweit Gegenstand der vertraglichen Leistungen die Softwarepflege ist, hat der Kunde SCHMIDT im erforderlichen Umfang Zugriff auf die zu wartenden Elementen zu ermöglichen und unentgeltlich einen Fernwartungszugang per DFÜ zur Verfügung zu stellen.
Auftretende Fehler und/oder Störungen sind unverzüglich und schriftlich mit detaillierter Beschreibung des aufgetretenen Fehlers bzw. der aufgetretenen Störung und der Auswirkungen einschließlich der Fehlermeldungen des Systems (Screen-Shots, Traces, Log-Dateien) anzuzeigen.
Die ordnungsgemäße und zeitnahe Datensicherung obliegt alleine dem Kunden. SCHMIDT empfiehlt die Datensicherung mindestens einmal betriebstäglich nach Kassenschluß durchzuführen. Außerdem obliegt dem Kunden die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen außerhalb des vertraglich vereinbarten Nutzungszwecks weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht werden.
Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben von SCHMIDT an den Programmen dürfen nicht verändert werden.

§ 7 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 8 Lieferzeit

1. Der Beginn der von SCHMIDT angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist SCHMIDT berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Der Kunde ist verpflichtet, unentgeltlich alle Mitwirkungshandlungen zu erbringen, die im Rahmen der Implementierung erforderlich sind. Im Vorfeld werden dem Endkunden oder Generalunternehmen (GU) Dokumente zur Verfügung gestellt, welche im Vorfeld zwingend beachtet werden müssen. Liegen diese nicht mindestens 2 Wochen vor Inbetriebnahme zur Verfügung, so verzögert sich der Installationstermin. Eventuell entstandene Kosten werden separat berechnet.

4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.

§ 9 Gefahrübergang bei Versendung

Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn SCHMIDT nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. SCHMIDT ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an SCHMIDT in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. SCHMIDT wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, SCHMIDT nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller SCHMIDT anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für SCHMIDT verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an SCHMIDT ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; SCHMIDT nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

§ 11 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist SCHMIDT stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von SCHMIDT gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen SCHMIDT bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

§ 12 Haftungsgrenzen

SCHMIDT haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SCHMIDT nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird und der geltend gemachte Schaden vorhersehbar bzw. typisch ist. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens auf Seiten SCHMIDT.
Im Übrigen haftet SCHMIDT für Vermögensschäden und solche Schäden, die nicht durch die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstanden sind, nur, soweit diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden.
Die Haftung in den vorstehenden Fällen ist, soweit gesetzlich zulässig, auf € 10.000 pro Schadenereignis, höchstens € 100.000 bezogen auf das jeweilige Vertragsverhältnis beschränkt.
Die Haftung für Schäden wegen eines Datenverlustes wird auf den Aufwand beschränkt, der notwendig ist, um anhand vorhandener Datensicherungen die verlorenen Daten wiederherzustellen.
Der Ersatz weitergehender Schäden wird im Falle des Datenverlustes ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist für sämtliche Ansprüche gegen SCHMIDT, gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr. Für den Beginn der Verjährungsfrist gilt, soweit nicht vorstehend abweichend geregelt, § 199 BGB.

§ 13 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

Gültigkeit: 01.01.2019

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